Der Kommentar des Bundes zum Berufsbildungsgesetz hebt die Einheitlichkeit des Systems hervor mit dem Zweck, die Berufe ausserhalb des Hochschulbereichs untereinander vergleichbar zu machen. Wörtlich heisst es auf der Homepage des BBT:
"Erstmals werden mit dem Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufe ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt und damit untereinander vergleichbar. Das Berufsbildungsgesetz hat die in anderen Bundeserlassen geregelten Berufe der Land- und Forstwirtschaft aufgenommen. Neu sind auch die bisher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik."
Damit legt der Bund die Grundlage, einheitliche Standards zu setzen und eine vergleichbare berufliche Basis zu schaffen. Das Befolgen einheitlicher Richtlinien in der beruflichen Grundbildung ist Garant dafür, Transparenz zu erzeugen. - Es wäre z.B. schwer vorstellbar, wenn jeder Kanton für sich seine Berufsbildung in sehr eigenständiger Weise kreieren würde und z.B. der technische Zeichner im einen Kanton für seine berufliche Grundbildung zwei Jahre zu absolvieren hätte, während er im anderen Kanton in einer ausführlicheren Grundbildung eine dreijährige Berufsausbildung geniessen würde. Negative Folgen könnten wie folgt sein:
- Mehrkosten durch Nachqualifikationen durch interkantonalen Stellenwechsel
- Mehrkosten durch Prüfung und Gegenabgleich der lokalen Erfordernisse mit den vom Arbeitnehmer aus einem anderen Kanton mitgebrachten Erfordernisse
- Verunsicherung durch fehlende gemeinsame Sprache
Die Folgen wären somit volkswirtschaftlicher Natur mit Mehrkosten und erschwerter Durchlässigkeit bei Stellenwechsel. In den Zielen des Bundes heisst es etwa:
Die Revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG)
- [...]
- fördert die Durchlässigkeiten im (Berufs-)Bildungssystem
- [...]."
Zudem dürfte es für die Schweizer Volkswirtschaft von Vorteil sein, eine einheitliche berufliche Grundbildung nach Aussen / ins Ausland zu kommunizieren. Berufsabschlüsse in der Schweiz dienen damit einem einheitlichen Gütesiegel "Made in Switzerland". Auch für einen ausländischen Mitbewerber ist es damit nachzuvollziehen, worauf er sich einlässt, wenn er es mit Arbeitnehmern aus unterschiedlichen Kantonen zu tun bekommt. - Durch vom Bund vorgegebene Leitlinien wird erst eine schweizweite Abstufung von Niveaus und Leistungsstandards erst möglich. In den Zielvorgaben des Bundes heisst es:
"Ziele des Berufsbildungsgesetzes
Die Revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG)
Die Revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG)
- [...]
- lässt neben der traditionellen Lehre Raum für Grundbildungen mit hohem Schulanteil und praktisch ausgerichtete Bildungen mit eigenem Qualifikationsprofil für schulisch Schwächere
- [...]."
- Nachfolgend die Gesetzesartikel des schweizerischen BBG -
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2011)
Inhalt
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung 5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung
5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
Art. 48 Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug
10. Kapitel: Schlussbestimmungen